In seinem Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb – bei unzureichender Lüftung und Heizung – bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Vorausgesetzt wird, dass die Vertragsparteien keine Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache getroffen haben.