Wärmebrücken in Wohnungen sind kein Mangel des Mietobjekts, wenn…

In seinem Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb – bei unzureichender Lüftung und Heizung – bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Vorausgesetzt wird, dass die Vertragsparteien keine Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache getroffen haben.

Kündigung eines Mietverhältnisses erst nach Fristsetzung zur Abhilfe möglich

BGB § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und 3, § 569 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.

Vermieter tragen Beweislast bei Schimmel

1. Bei Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnungen obliegt es grundsätzlich dem Vermieter die Beweislast zu erbringen, dass diese nicht auf bauseitige, also die Bausubstanz betreffende Schäden oder Mängel, zurückzuführen sind. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis, zum Beispiel durch Beauftragung eines bauphysikalisches Gutachtens, geführt hat, ist der Mieter in der Bringschuld. Dieser muss nun beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist. Weicht das Lüftungsverhalten von etwaigen Vorgaben im Mietvertrag ab, bedeutet das nicht, dass der Mieter vertragswidrig gehandelt hat, da die Anzahl an Lüftungsvorgängen häufig nicht erbracht werden kann, z. B. bei langen Abwesenheiten aufgrund beruflicher Verpflichtungen.

2. Eine zu geringe Beheizung (falsches Wohnverhalten des Mieters) muss als Ursache für Feuchtigkeit eindeutig sein. Liegen zum Beispiel Baumängel vor, ist eine zu niedrige Temperierung  allein nicht ausreichend.

3. Bei Feuchtigkeits- und Schimmelpilzerscheinungen im Wohn- und Schlafzimmer, sowie in der Küche, die durch Schäden oder Mängel an der Bausubstanz verursacht wurden, ist eine Minderung von 20 % angemessen.

AG Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013 – 48 C 31/12

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