Fristlose Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Schadstoffe

Kündigung wegen Schadstoffe in der Wohnung

Mieter einer Wohnung können ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn durch einen Gutachter Substanzen in der Wohnung nachgewiesen werden, die in gesundheitsgefährdender Konzentration vorliegen. Sind nur einzelne Räume betroffen, muss zunächst der Einschränkungsgrad der Nutzungsmöglichkeit der Mietsache als solcher ermittelt werden, um eine fristlose Kündigung aussprechen zu können.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, 33 C 2447/00-93

Schadstoffe in Mietwohnungen

Haben die Bewohner einer Mietwohnung den begründeten Verdacht, dass sie durch Schadstoffe in den Räumen belastet oder gar gefährdet werden, hat der Vermieter eine entsprechende Untersuchung einzuleiten und die Kosten für diese zu übernehmen. Beim Nachweis von Schadstoffen muss der Vermieter für Abhilfe in Form einer Sanierung sorgen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt (Akt. 33 C 2618 /98-27).

Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

Der V. Zivilsenat erging am 27. März 2009 ein Urteil zugunsten von Immobilienkäufern. In der Streitsache wurde entschieden, dass Asbesthaltige Materialien in Immobilien einen Sachmangel begründen können, sofern diese bei normalen und in der Regel auch durch Laien vorgenommene Renovierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen freigesetzt werden können. Dies stelle eine erhebliche Nutzungseinschränkung des Gebäudes dar. Weiterhin haftet der Verkäufer u. U. auch nach dem Verkauf für die Sanierungskosten, wenn er die Verwendung von Asbest im Gebäude arglistig verschweigt, um die Immobilie veräußern zu können oder Fragen zu Schadstoffen nicht oder nur unzureichend beantwortet.

Quelle: BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/08

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